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Leistungen und Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse


Zwar ist der Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse in der angenehmen Situation, jederzeit bei Schmerzen oder Bedarf einen frei wählbaren Arzt zu konsultieren, jedoch wird im Rahmen der Sparmaßnahmen hierfür pro Quartal eine einmalige Praxisgebühr von 10 Euro erhoben. Je nach Anliegen wird diese, sofern keine ärztliche Überweisung vorliegt, bei jeden erneuten Besuch und Konsultierung eines Facharztes im gleichen Quartal fällig.

Die gesetzliche Krankenkasse Gebühren Verordnung sieht bei verschreibungspflichtigen Medikamenten eine jeweilige Zuzahlung des Versicherten vor. So muss mindestens 10 Prozent des Preises zugezahlt werden, wobei der untere Richtwert von 5 Euro und der obere Wert von 10 Euro nicht überschritten werden dürfen.

Des Weiteren sieht die Verordnung vor, dass aufwendige Zahnarztkosten, die über eine Standartbehandlung hinaus reichen, vom Versicherten zu tragen sind. Hier behält sich die gesetzliche Krankenkasse daher vor, einen sinnorientierten Festzuschuss zu leisten. Auch bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, muss der Versicherte damit rechnen, für eine Dauer von 28 Tagen jeweils pro Tag 10 Euro beisteuern zu müssen, wobei dies erst ab der gesetzlichen Volljährigkeit eines Versicherungsnehmers gilt. Auch bei einer stationären, weiterführenden Kurmaßnahme muss der Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von etwa 13 Euro pro Behandlungstag leisten.

Bei unterstützenden Heilmitteln wie Massagen ist der Versicherungsnehmer in der Pflicht sofern er keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, einen prozentualen Kostenanteil zu tragen, der zumeist aus 10 Prozent besteht.


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Über den Autor

carina patzina c.patzina@trendmile.com


von: cari
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