Miete für Wohnungen
Die Miete stellt die Gegenleistung des Mieters an den Vermieter durch einen Mietvertrag dar, der diesem darin eine Mietsache überlässt. Geregelt ist die Miete in der Praxis durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter, welche eigentlich immer im Voraus zu bezahlen ist. Ist der Mieter mit der Zahlung in Verzug, bedarf es keiner Mahnung des Vermieters, sofern Zahlungsvereinbarungen zu einem gewissen Datum vereinbart sind.
Begrenzt ist die Miete eigentlich nur bei einem preisgebundenen Wohnraum. Geregelt ist aber die Erhöhung der Miete durch den Vermieter innerhalb eines laufenden Mietverhältnisses von Wohnungen. Sollte eine Mietsache Mängel aufweisen, kann der Mieter die Miete mindern. Dafür benötigt er keine Willenserklärung. Zur Bemessungsgrundlage der Minderung wird sowohl bei Wohnungen als auch bei Geschäftsräumen die Bruttomiete verwandt. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über die Mängel zu informieren, um diesem die Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen. Erfolgt keine Angabe der Mängel durch den Mieter, darf dieser auch die Miete nicht mindern. Die Beweislast liegt somit beim Mieter.
Integriert sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung seit dem September 2001 im §§558-560 im BGB. Von einem Vermieter kann eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt die Miete vorher 15 Monate unverändert geblieben war. Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann eine erneute Mieterhöhung für Wohnungen vom Vermieter ausgesprochen werden. Die Vergleichsmiete laut §558 Absatz 2 BGB bildet sich aus den üblichen Entgelten, welche in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde verlangt wurde für den Wohnraum, die Wert, die Größe, die Ausstattung, die Beschaffenheit sowie der Lage in den letzten vier Jahren.
Im Bezug auf eine Mieterhöhung gibt es auch eine Kappungsgrenze. Diese nach §558 Absatz 3 aus dem BGB darf sich die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen wie zum Beispiel bei Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen.
Durch die Kappungsgrenze ist der Vermieter benachteiligt, welcher von seinem Recht zur Erhöhung der Miete über einen langen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat und der Preis so "aus dem Markt" läuft.
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Über den Autor
Susan Mueller ralf-richter1@gmx.de
von: schmuckelster
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